Kein Lohnsteuerkartenversand 2010 für 2011!

Lohnsteuerkarte wird elektronisch

Die klassische Lohnsteuerkarte gehört der Vergangenheit an. Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Bei Einstellung benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit, IdNr.), um Ihre Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Bisher diente die Lohnsteuerkarte dabei als Träger dieser Informationen. Ab dem Jahr 2012 sollen diese Informationen in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und Ihren Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden.
Damit die Umstellung von Pappkarton auf Datennetz reibungslos vollzogen werden kann, ist es notwendig, dass alle Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten ihrer
Arbeitnehmer für 2010 noch aufbewahren und nicht am Ende des Jahres vernichten.Das bedeutet auch für die Arbeitnehmer, dass die Angaben der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin für 2011 gelten. Sollten sich zu Beginn des Jahres 2011 Abweichungen bei Steuerklasse oder Zahl der zu berücksichtigenden
Kinder zu Ihren Gunsten ergeben, sind Sie verpflichtet, die Eintragung auf dem Finanzamt anpassen zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt.

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Vorteile ab 2012:

Vereinfachung und Beschleunigung:
Durch die elektronische Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt wird das gesamte Lohnsteuerabzugsverfahren erheblich vereinfacht und beschleunigt.

Weniger Behördengänge:
Durch die alleinige Zuständigkeit der Finanzämter für die Änderungen von Lohnsteuerdaten (z.B. Steuerklasse, Freibeträge) sparen Sie sich zukünftig den Weg zur Meldebehörde.

Kein Verlust und keine Kosten:
Ein möglicher Verlust der bisherigen Lohnsteuerkarte und das Ausstellen einer kostenpflichtigen Ersatzlohnsteuerkarte entfällt.

Wie sicher sind Ihre Daten?
Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes. Welche Ihrer persönlichen Daten zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie mit Beginn des elektronischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal unter www.elster.de einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr. im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten Elektronischen Lohnsteuer Abzugsmerkmalen (ELStAM).

Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf Ihrer ELStAM benennen oder ausschließen (Positivliste/Teilsperrung/
Vollsperrung).

Mehr Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auch unter www.elster.de.