Kein Lohnsteuerkartenversand 2010 für 2011!
Lohnsteuerkarte wird elektronisch
Die klassische
Lohnsteuerkarte gehört der Vergangenheit an. Mit der elektronischen
Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches
Verfahren ersetzt.
Bei Einstellung benötigt Ihr
Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge
und Religionszugehörigkeit, IdNr.), um Ihre Lohnsteuer berechnen und an das
Finanzamt abführen zu können. Bisher diente die Lohnsteuerkarte dabei als Träger
dieser Informationen. Ab dem Jahr 2012 sollen diese Informationen in einer
Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und Ihren Arbeitgebern elektronisch
bereitgestellt werden.
Damit die Umstellung von Pappkarton auf Datennetz reibungslos vollzogen werden
kann, ist es notwendig, dass alle Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten ihrer
Arbeitnehmer für 2010 noch aufbewahren und nicht am Ende des Jahres
vernichten.Das bedeutet auch für die Arbeitnehmer, dass die Angaben der
Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin für 2011 gelten. Sollten sich zu Beginn des
Jahres 2011 Abweichungen bei Steuerklasse oder Zahl der zu berücksichtigenden
Kinder zu Ihren Gunsten ergeben, sind Sie verpflichtet, die Eintragung auf dem
Finanzamt anpassen zu lassen.
Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für
Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Vorteile ab 2012:
Vereinfachung und Beschleunigung:
Durch die elektronische Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und
Finanzamt wird das gesamte Lohnsteuerabzugsverfahren erheblich vereinfacht und
beschleunigt.
Weniger Behördengänge:
Durch die alleinige Zuständigkeit der Finanzämter für die Änderungen von
Lohnsteuerdaten (z.B. Steuerklasse, Freibeträge) sparen Sie sich zukünftig den
Weg zur Meldebehörde.
Kein Verlust und keine Kosten:
Ein möglicher Verlust der bisherigen Lohnsteuerkarte und das Ausstellen
einer kostenpflichtigen Ersatzlohnsteuerkarte entfällt.
Wie sicher sind Ihre Daten?
Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf
gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes. Welche Ihrer
persönlichen Daten zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber
diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie mit Beginn des
elektronischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal unter
www.elster.de einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der
IdNr. im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie
zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten
Elektronischen Lohnsteuer Abzugsmerkmalen (ELStAM).
Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind
zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
entfällt diese Berechtigung. Sie können auf Antrag bei Ihrem zuständigen
Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf Ihrer ELStAM benennen oder
ausschließen (Positivliste/Teilsperrung/
Vollsperrung).
Mehr Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auch unter
www.elster.de.